3000.- € Kredit

 

Ratenkredit

 

Finanzsanierung

 

Beamten Kredit

 

Index

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 26.


(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --»

Seite wurde erstellt von FABISCH Kai @ MEXTROM.
Copyright © 2004 RKV-Finanzservice http://www.3000euro.info Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 14. Januar 2008.