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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§ 263.
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
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