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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§ 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld von der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
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