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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§ 282.
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.
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