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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§ 285.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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