3000.- € Kredit

 

Ratenkredit

 

Finanzsanierung

 

Beamten Kredit

 

Index

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 291.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --»

 
Seite wurde erstellt von FABISCH Kai @ MEXTROM.
Copyright © 2004 RKV-Finanzservice http://www.3000euro.info Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 14. Januar 2008.