3000.- € Kredit

 

Ratenkredit

 

Finanzsanierung

 

Beamten Kredit

 

Index

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 300.


(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmt.

«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --»

 
Seite wurde erstellt von FABISCH Kai @ MEXTROM.
Copyright © 2004 RKV-Finanzservice http://www.3000euro.info Alle Rechte vorbehalten.
Stand: 14. Januar 2008.