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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 334.
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
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